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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 73 SchulG BE – Funktionsstellen

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren werden gemäß § 72 ausgewählt.

(2) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen weitere Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 SchulG BE verweisen