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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 70 SchulG BE – Beanstandungsrecht und Eilkompetenz

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss innerhalb von drei Werktagen Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie

  • 1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
  • 2. gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder Schulbehörde oder
  • 3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe

verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Diese entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.

(2) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss eines schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung herbei.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 SchulG BE verweisen