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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 68 SchulG BE – Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitwirkung anderer Personen

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Personen, die nicht selbständig Unterricht erteilen (pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nichtpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

(2) An der Erziehung und dem Unterricht können andere geeignete Personen, die weder Lehrkräfte noch schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, insbesondere die Erziehungsberechtigten, mitwirken. Sie unterstehen der Verantwortung der Lehrkräfte und handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 SchulG BE verweisen

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