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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 49 SchulG BE – Gruppen von Schülerinnen und Schülern

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Vereinigungsfreiheit zu Schülergruppen zusammenzuschließen. Die Bildung einer Schülergruppe an einer Schule ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen.

(2) Den Schülergruppen können von den Schulbehörden Räumlichkeiten und sonstige schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch nicht die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz kann Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen beschließen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter den in § 48 Abs. 3 genannten Voraussetzungen einer Schülergruppe die weitere Betätigung auf dem Schulgelände ganz oder teilweise untersagen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 SchulG BE verweisen