Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 43a SchulG BE – Befreiung von der Schulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt.

(2) Von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zu befreien, wenn

  • 1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
  • 2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
  • 3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist,
  • 4. das Berufsausbildungsverhältnis nach nicht bestandener Berufsabschlussprüfung verlängert wird oder
  • 5. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.

(3) Schulpflichtige, die eine Ausbildung auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage erhalten, die nicht der Zuständigkeit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung unterliegt, sind von der Schulpflicht nach § 43 Absatz 4 befreit.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Befreiung von der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu den Befreiungsgründen, zum Verfahren und zu den Informationspflichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43a SchulG BE verweisen