(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt.
(2) Von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zu befreien, wenn
- 1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
- 2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
- 3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist,
- 4. das Berufsausbildungsverhältnis nach nicht bestandener Berufsabschlussprüfung verlängert wird oder
- 5. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
(3) Schulpflichtige, die eine Ausbildung auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage erhalten, die nicht der Zuständigkeit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung unterliegt, sind von der Schulpflicht nach § 43 Absatz 4 befreit.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Befreiung von der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu den Befreiungsgründen, zum Verfahren und zu den Informationspflichten.