Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1. den Beginn und die Formen der Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird,
- 2. die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse,
- 3. die Voraussetzungen und die Organisation von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht,
- 4. die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht,
- 5. die Anforderungen und das Verfahren für die nach § 22 Absatz 5 Satz 3 zu treffende Entscheidung,
- 6. die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 unter besonderer Berücksichtigung des Produktiven Lernens und anderer Formen des Dualen Lernens einschließlich der Berufs- und Studienorientierung,
- 7. die Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Berufsbildungsreife bereits nach Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann,
- 8. die Voraussetzungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,
- 9. die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
- 10. die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
- 11. die Probezeit am Gymnasium.