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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 27 SchulG BE – Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  • 1. den Beginn und die Formen der Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird,
  • 2. die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse,
  • 3. die Voraussetzungen und die Organisation von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht,
  • 4. die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht,
  • 5. die Anforderungen und das Verfahren für die nach § 22 Absatz 5 Satz 3 zu treffende Entscheidung,
  • 6. die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 unter besonderer Berücksichtigung des Produktiven Lernens und anderer Formen des Dualen Lernens einschließlich der Berufs- und Studienorientierung,
  • 7. die Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Berufsbildungsreife bereits nach Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann,
  • 8. die Voraussetzungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,
  • 9. die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
  • 10. die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
  • 11. die Probezeit am Gymnasium.

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