Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 21 SchulG BE – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) Die Sekundarstufe I endet mit Abschlüssen. Abschlüsse sind

  • 1. die Berufsbildungsreife,
  • 2. die erweiterte Berufsbildungsreife und
  • 3. der mittlere Schulabschluss.

(2) Die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss werden in einem Abschlussverfahren erworben. Sie setzen sich aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zusammen.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 10 die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss ausschließlich auf Grund der schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 erworben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 SchulG BE verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21 SchulG BE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 SchulG BE? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten