Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004
§ 128 SchulG BE – Verwaltungsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.