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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 119 SchulG BE – Vorsitz und Geschäftsstelle

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) In der ersten Sitzung der Bezirksschulbeiräte, des Beirats Berufliche Schulen und des Landesschulbeirats einer neuen Wahlperiode werden die oder der jeweilige Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.

(2) Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des betreffenden Schulbeirates. Zur Unterstützung der Bezirksschulbeiräte sowie der Bezirksausschüsse wird beim zuständigen Bezirksamt, zur Unterstützung des Landesschulbeirates und des Beirates Beruflicher Schulen sowie der Landesausschüsse bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats eine Geschäftsstelle eingerichtet.

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