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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 108 SchulG BE – Berliner Landesinstitut

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule und Unterricht werden durch das Berliner Landesinstitut wahrgenommen, insbesondere

  • 1. die Qualifizierung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an den Schulen, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber, des Personals der Schulaufsichtsbehörde sowie weiterer Personen,
  • 2. die Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Abnahme von Staatsprüfungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter,
  • 3. die Erstellung und Verteilung von Prüfungsaufgaben für die zentralen Prüfungen an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,
  • 4. die Weiterentwicklung der Rahmenlehrpläne,
  • 5. die evidenzbasierte Schul- und Unterrichtsentwicklung in den Fächern, in den übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans und in den Lernfeldern,
  • 6. die Bildung in der Digitalen Welt sowie die Erstellung von Bildungsmedien, Handreichungen und weiteren Veröffentlichungen,
  • 7. die Beratung und Unterstützung des schulischen Personals und
  • 8. die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 108 SchulG BE verweisen

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„Was regelt § 108 SchulG BE? Zitiere den Wortlaut.“

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