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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 8b SchG BW – Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger, in denen über den zeitlichen Umfang der Stundentafel oder des Ganztagsbetriebs hinaus auch Schulkinder betreut werden, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnehmen. Sie ergänzen als schulnahe Angebote, die organisatorisch an die Schule angebunden sind, den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Einrichtung von Betreuungsangeboten nach Satz 1 sowie die Teilnahme daran ist freiwillig.

(2) Die Betreuungseinrichtung hat das Jugendamt im Einzelfall unverzüglich zu unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines in der Einrichtung betreuten Kindes vorliegen und deren Ursachen außerhalb der Betreuungseinrichtung liegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8b SchG BW verweisen