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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 34 SchG BW – Obere Schulaufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt

  • 1. die Fachaufsicht über die Schulen,
  • 2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
  • 3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist,
  • 4. die Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden.

soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für die Maßnahmen nach § 32 Absatz 4.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 SchG BW verweisen

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