(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt
- 1. die Fachaufsicht über die Schulen,
- 2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
- 3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist,
- 4. die Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden.
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für die Maßnahmen nach § 32 Absatz 4.