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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 33 SchG BW – Untere Schulaufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen, Gemeinschaftsschulen sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat ist das Staatliche Schulamt.

(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt

  • 1. die Fachaufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht über die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen,
  • 2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
  • 3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,

soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind. Der unteren Schulaufsichtsbehörde obliegt auch die Aufsicht über die Einrichtungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, soweit nicht die oberen Schulaufsichtsbehörden nach § 34 Absatz 3 zuständig sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 SchG BW verweisen