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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 13 SchG BW – Berufsoberschule

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

Die Berufsoberschule baut auf der Berufsschule und auf einer praktischen Berufsausbildung oder Berufsausübung auf und vermittelt auf der Grundlage des erworbenen Fachwissens vor allem eine weitergehende allgemeine Bildung. Sie gliedert sich in Mittelstufe (Berufsaufbauschule) und Oberstufe. Die Berufsaufbauschule umfaßt mindestens ein Schuljahr und führt zur Fachschulreife. Die Oberstufe umfaßt mindestens zwei Schuljahre und führt zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 SchG BW verweisen