Mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein. Nach Entscheidung der beteiligten Schulen sowie mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde können für die Schülerinnen und Schüler schulartübergreifende Unterrichtsveranstaltungen durchgeführt werden. Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sollen organisatorisch in einer Schule verbunden sein, soweit dies von der Aufgabenstellung ihrer Typen und ihrem räumlichen Zusammenhang her möglich ist.
SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983
§ 16 SchG BW – Verbund von Schularten
Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 16 SchG BW verweisen
- § 7 SchG BW – Realschule
- § 30b SchG BW – Regionale Schulentwicklung an auf der Grundschule aufbauenden Schulen
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