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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 110 SchG BW – Besondere Schulaufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

(1) Für die Fachschulen für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschulen) ist obere Schulaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, oberste Schulaufsichtsbehörde das Ministerium Ländlicher Raum. Das Gleiche gilt für die Staatlichen Fachschulen in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg, der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg und des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg, die Staatsschule für Gartenbau Stuttgart-Hohenheim und die Staatliche Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und, soweit erforderlich, mit den weiteren fachlich beteiligten Ministerien.

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