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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 108 SchG BW – Fortgeltung der Rechtsstellung

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.