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Zitierfest

SchG BW · Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983

§ 107c SchG BW – Bilinguales Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform

Amtliche Fassung, Stand 16.12.2025.

Das bilinguale Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform führt beginnend in Klasse 8 zum Erwerb der Hochschulreife im Sinne des § 8 Absatz 5, die unmittelbar auch zum Studium an einer Hochschule in der Republik Italien berechtigt. Unterricht kann in einzelnen Fächern von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Republik Italien stehen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere in besonderen Bestimmungen zu regeln, insbesondere hinsichtlich

  • 1. eines verpflichtenden Vorbereitungskurses und des Beginns des Profils,
  • 2. der Erteilung fremdsprachlichen Sachfachunterrichts in der Sekundarstufe I und II,
  • 3. der Stundentafel,
  • 4. der Pflicht zum Besuch bestimmter Kurse in den Jahrgangsstufen, zur Abiturprüfung in bestimmten Fächern und zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

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„Was regelt § 107c SchG BW? Zitiere den Wortlaut.“

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