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Zitierfest

SächsSchulG · Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)

§ 20 SächsSchulG – Teilnahme

Amtliche Fassung, Stand 17.08.2024.

Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 20 SächsSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 SächsSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

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