Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.
SächsSchulG · Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)
§ 20 SächsSchulG – Teilnahme
Amtliche Fassung, Stand 17.08.2024.
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„Was regelt § 20 SächsSchulG? Zitiere den Wortlaut.“