Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsSchulG · Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)

§ 18 SächsSchulG – Religionsunterricht

Amtliche Fassung, Stand 17.08.2024.

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.

(2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 SächsSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 SächsSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten