(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
- 1. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,
- 2. das Landeskriminalamt,
- 3. das Polizeipräsidium für Service und IT,
- 4. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und
- 5. die Polizeidirektionen.
(2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.⁸³
⁸³ § 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)