(1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf, festzulegen:
- 1. die Bezeichnung und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
- 2. die Bezeichnung und der Zweck der Datei,
- 3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5. der betroffene Personenkreis,
- 6. die Art der zu übermittelnden Daten und die Empfänger der Daten,
- 7. die Aussonderungsprüffristen und die Regelfristen für die Löschung der Daten,
- 8. die Eingabe- und Zugangsberechtigungen,
- 9. Protokollierungen von Verarbeitungsvorgängen nach § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
- 10. die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 20 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
- 11. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anforderungen des § 79 eingehalten werden, und
- 12. Angaben gemäß § 23 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
(2) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte zu unterrichten.⁸¹
⁸¹ § 93 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)