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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 93 SächsPVDG – Errichtungsanordnung

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf, festzulegen:

  • 1. die Bezeichnung und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
  • 2. die Bezeichnung und der Zweck der Datei,
  • 3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  • 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
  • 5. der betroffene Personenkreis,
  • 6. die Art der zu übermittelnden Daten und die Empfänger der Daten,
  • 7. die Aussonderungsprüffristen und die Regelfristen für die Löschung der Daten,
  • 8. die Eingabe- und Zugangsberechtigungen,
  • 9. Protokollierungen von Verarbeitungsvorgängen nach § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
  • 10. die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 20 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
  • 11. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anforderungen des § 79 eingehalten werden, und
  • 12. Angaben gemäß § 23 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

(2) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte zu unterrichten.⁸¹

⁸¹ § 93 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

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