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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 91 SächsPVDG – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 14 und 31 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit durch Vorschriften dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Unbeschadet von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, soweit

  • 1. ihre Speicherung unzulässig war,
  • 2. sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen,
  • 3. die weitere Speicherung unzulässig ist, weil die Ermittlungen oder eine der Polizei bekannte Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts ergeben, dass die Gründe, die zu der Speicherung geführt haben, nicht zutreffen,
  • 4. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung oder aus Anlass des Ablaufs einer Aussonderungsprüffrist festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist,
  • 5. nach Ablauf der Aussonderungsprüffrist die Umstände, die zur Speicherung geführt haben, entfallen sind,
  • 6. die Höchstspeicherfrist abgelaufen ist,
  • 7. die betroffene Person die Einwilligung für die Speicherung widerrufen hat, oder
  • 8. zwei Jahre seit dem Tod der betroffenen Person vergangen sind.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und wird deren Unrichtigkeit festgestellt, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten zu kennzeichnen, um eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten ist einzuschränken, wenn Daten

  • 1. nach Absatz 2,
  • 2. auf Grund von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten Löschungsverpflichtungen oder
  • 3. nach § 14 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes

zu löschen sind. Die Unterlagen sind mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen. Die gesamte Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) § 5 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen bleibt unberührt.⁸⁰

⁸⁰ § 91 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

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