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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 80c SächsPVDG – Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu sonstigen Personen

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Zu Personen nach den §§ 80 bis 80b können Daten von Erziehungsberechtigten, Vormündern und Bewährungshelferinnen und -helfern (sonstige Personen) vorsorgend gespeichert werden, soweit dies im Zusammenhang mit der vorsorgenden Speicherung der personenbezogenen Daten nach den §§ 80 bis 80b erforderlich ist. Die Speicherung der Daten sonstiger Personen darf nicht recherchefähig erfolgen. Zu sonstigen Personen dürfen vorsorgend gespeichert werden nur der Name, das Geburtsdatum, Adressdaten und Daten zur Erreichbarkeit sowie die Angabe, in Bezug auf welche Eigenschaft der Person im Sinne von Satz 1 und in Bezug auf welchen Sachverhalt deren Speicherung erfolgt. Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Satz 1 gilt § 79a Absatz 2.⁷⁰

⁷⁰ § 80c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)