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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 56 SächsPVDG – Befugnis zur Datenerhebung

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist:

  • 1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Absatz 1),
  • 2. zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2),
  • 3. zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder
  • 4. zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (§ 2 Absatz 5)

und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur Datenerhebung nicht besonders regeln.

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„Was regelt § 56 SächsPVDG? Zitiere den Wortlaut.“

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