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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 51 SächsPVDG – Rückgriff gegen verantwortliche Personen

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine Entschädigung gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.³⁶

³⁶ Überschrift § 51 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595)

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