(1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine Entschädigung gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.³⁶
³⁶ Überschrift § 51 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595)