Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 49 SächsPVDG – Ansprüche mittelbar Geschädigter

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 48 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Stand die getötete Person zu einer dritten Person in einem Verhältnis, auf Grund dessen die getötete Person dieser gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der dritten Person infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, kann die dritte Person insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als die getötete Person während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 48 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn die dritte Person zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.³⁵

³⁵ § 49 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595)

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 49 SächsPVDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 SächsPVDG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten