Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
- 1. von Zeuginnen und Zeugen, bei denen
- a) Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beendet wurden oder
- b) bei denen nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden,
- 2. oder der Angehörigen von Zeuginnen und Zeugen
können geeignete Tarnpapiere verwendet werden.²⁷
²⁷ § 36 neu gefasst durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595)