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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 12a SächsPVDG – Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, technische Mittel gegen das System oder dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen nach Satz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Gefahrenerforschung einsetzen, soweit Anhaltspunkte die Möglichkeit einer Gefahr begründen. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.¹¹

¹¹ § 12a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)