Auf Verlangen der betroffenen Person haben sich Polizeibedienstete bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.¹⁰
¹⁰ § 11 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595)