Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 58 SächsGemO – Besondere Dienstpflichten

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

Für den Bürgermeister, den Amtsverweser und die Beigeordneten gelten § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 58 SächsGemO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 58 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten