Für den Bürgermeister, den Amtsverweser und die Beigeordneten gelten § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 entsprechend.
SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)
§ 58 SächsGemO – Besondere Dienstpflichten
Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.
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„Was regelt § 58 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“