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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 57 SächsGemO – Hinderungsgründe

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

(1) Für Beigeordnete gilt § 49 entsprechend.

(2) Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Bürgermeister oder dem Amtsverweser gemäß § 54 Absatz 5 in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 stehen. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Bürgermeister oder dem Amtsverweser gemäß § 54 Absatz 5 und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, entsteht ein solches Verhältnis zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

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