Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre; die Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Dritten hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit des Vorbescheids. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 68, 69 Absatz 1 bis 3, §§ 70, 72 Absatz 1 bis 4 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)
§ 75 SächsBO – Vorbescheid
Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.
Rechtsprechung zu § 75 SächsBO
Eine Entscheidung zitiert § 75 SächsBO.
BVerwG, Beschl. v. 15.07.2022 – 4 B 33/21 · 4. Senat
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