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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 75 SächsBO – Vorbescheid

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre; die Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Dritten hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit des Vorbescheids. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 68, 69 Absatz 1 bis 3, §§ 70, 72 Absatz 1 bis 4 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 75 SächsBO

Eine Entscheidung zitiert § 75 SächsBO.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.07.2022 – 4 B 33/21 · 4. Senat

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