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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 74 SächsBO – Teilbaugenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 72 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 74 SächsBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 74 SächsBO? Zitiere den Wortlaut.“

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