Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 72 gilt entsprechend.
SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)
§ 74 SächsBO – Teilbaugenehmigung
Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.
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