Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 12c RVG – Rechtsbehelfsbelehrung
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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„Was regelt § 12c RVG? Zitiere den Wortlaut.“