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Zitierfest

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 12c RVG – Rechtsbehelfsbelehrung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 12c RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12c RVG? Zitiere den Wortlaut.“

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