§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.
RPflG · Rechtspflegergesetz
§ 13 RPflG – Ausschluss des Anwaltszwangs
Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 RPflG verweisen
- § 14 RPflG – Kindschafts- und Adoptionssachen
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