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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 13 RPflG – Ausschluss des Anwaltszwangs

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 RPflG verweisen

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