Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.
RPflG · Rechtspflegergesetz
§ 12 RPflG – Bezeichnung des Rechtspflegers
Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 12 RPflG verweisen
- § 14 RPflG – Kindschafts- und Adoptionssachen
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