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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 12 RPflG – Bezeichnung des Rechtspflegers

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 RPflG verweisen

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