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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 22 Rom-II-VO – Beweis

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

(1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

(2) Zum Beweis einer Rechtshandlung sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 21 bezeichneten Rechte, nach denen die Rechtshandlung formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

Rechtsprechung zu Art. 22 Rom-II-VO

2 Entscheidungen zitieren Art. 22 Rom-II-VO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.09.2016 – III ZR 7/15 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen. 2. Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich.
  • OLG München, Endurt. v. 30.01.2026 – 36 U 4799/23 e · 36. Zivilsenat

    Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung nach spanischem Recht

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