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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 21 Rom-II-VO – Form

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

Eine einseitige Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 21 Rom-II-VO verweisen

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