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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 18 Rom-II-VO – Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.

Rechtsprechung zu Art. 18 Rom-II-VO

3 Entscheidungen zitieren Art. 18 Rom-II-VO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 39/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 lässt eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zu, falls sie entweder nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit der Regelung setzt voraus, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem …
  • BayObLG, Beschl. v. 15.05.2024 – 101 AR 9/24 e · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Die internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen eine in der Schweiz ansässige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, mit der ein in Deutschland wohnhafter Unfallgeschädigter Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fordert, richtet sich unbeschadet des Umstands, dass die Klage im Inland unter der Adresse der als „Direktion für Deutschland“ …
  • EuGH, Urt. v. 09.09.2015 – C-240/14 · Erste Kammer

    Eleonore Prüller-Frey gegen Norbert Brodnig und Axa Versicherung AG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen – Schadensersatzklage – Übereinkommen von Montreal – Verordnung (EG) Nr. 2027/97 – Unentgeltlich vom Eigentümer einer Liegenschaft durchgeführter Flug …

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