Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.
Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Art. 17 Rom-II-VO – Sicherheits- und Verhaltensregeln
Rechtsprechung zu Art. 17 Rom-II-VO
2 Entscheidungen zitieren Art. 17 Rom-II-VO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22 · 6a. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Auf die deliktische Haftung des Herstellers eines in einem anderen Mitgliedstaat typgenehmigten Basisfahrzeugs, das als Wohnmobil vervollständigt in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wird, findet deutsches Sachrecht Anwendung. 2. Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im …
EuGH, Urt. v. 06.02.2019 – C-535/17 · Erste Kammer
NK gegen BNP Paribas Fortis NV. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EG) Nr. 1346/2000 – Jeweilige Anwendungsbereiche – Konkurs …
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