Sollte die Gemeinschaft in einem geeigneten Rechtsakt Regeln des materiellen Vertragsrechts, einschließlich vertragsrechtlicher Standardbestimmungen, festlegen, so kann in einem solchen Rechtsakt vorgesehen werden, dass die Parteien entscheiden können, diese Regeln anzuwenden.
Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Erwägungsgrund 14 Rom-I-VO
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.