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Zitierfest

Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Erwägungsgrund 13 Rom-I-VO

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.

Diese Verordnung hindert die Parteien nicht daran, in ihrem Vertrag auf ein nichtstaatliches Regelwerk oder ein internationales Übereinkommen Bezug zu nehmen.