Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Art. 2 Rom-I-VO – Universelle Anwendung
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 2 Rom-I-VO verweisen
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