Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 2 Rom-I-VO – Universelle Anwendung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 2 Rom-I-VO verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 2 Rom-I-VO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 2 Rom-I-VO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten