Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Art. 13 Rom-I-VO – Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 13 Rom-I-VO verweisen
- Erwägungsgrund 29 Rom-I-VO
- Art. 1 Rom-I-VO – Anwendungsbereich
- Art. 3 Rom-I-VO – Freie Rechtswahl
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