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Zitierfest

Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 12 Rom-I-VO – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.

(1) Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

  • a) seine Auslegung,
  • b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
  • c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse, einschließlich der Schadensbemessung, soweit diese nach Rechtsnormen erfolgt,
  • d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,
  • e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags.

(2) In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 12 Rom-I-VO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 12 Rom-I-VO

8 Entscheidungen zitieren Art. 12 Rom-I-VO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – IX ZR 94/19 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Sind Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des …
  • BGH, Urt. v. 08.02.2018 – IX ZR 103/17 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage sind grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegen daher der lex fori concursus. 2a. Eine alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut ist nur eröffnet, wenn das nach der lex fori concursus anwendbare Insolvenzrecht die materiell-rechtlich …
  • BGH, Beschl. v. 19.05.2026 – I ZR 216/25 · 1. Zivilsenat

    Leitentscheidungsverfahren zur Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-Glücksspiel

  • BGH, Urt. v. 28.09.2022 – XII ZR 7/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die nicht vorab entrichtete ungarische Straßenmaut kann gegen einen inländischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden. 2. Die Bestimmungen des ungarischen Rechts verstoßen weder hinsichtlich der in § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes angeordneten alleinige Schuldnerschaft des Fahrzeughalters noch hinsichtlich der in § 7A Abs. 10 und …
  • BGH, Urt. v. 29.07.2021 – IX ZR 94/19 · 9. Zivilsenat

    Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht auf die Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei bei Anfechtung dieser Zahlung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens

  • EuGH, Urt. v. 16.04.2015 – C-557/13 · Erste Kammer

    Hermann Lutz gegen Elke Bäuerle. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 4 und 13 – Insolvenzverfahren – Zahlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Pfändung erfolgt ist – Klage zur Anfechtung einer den …

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