(1) Nach Art. 26 Abs. 1 und 2 KommZG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1) gegen die Überlassungsverbote in § 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. der Ausschlußliste verstößt,
2) den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 über die Herkunft, Art oder Zusammensetzung der Abfälle nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt,
3) unbefugt Ablagerungen außerhalb der Öffnungszeiten vornimmt (§ 3 Abs. 2),
4) eine Einrichtung unbefugt betritt (§ 3 Abs. 3),
5) unbefugt Gegenstände einsammelt und mitnimmt (§ 3 Abs. 4),
6) den Anforderungen des Zweckverbandes oder dessen Beauftragten zuwiderhandelt (§ 8).
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 61 KrW-/AbfG, bleiben unberührt.