Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) Diese Vorschrifft betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1992 (RABl. S. 25). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich jeweils aus den Bekanntmachungen der Änderungssatzungen.
Ausschlussliste
Liste der von der Annahme ausgeschlossenen Abfälle (Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen)
1) Abfälle und Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 2 KrWG
2) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder im Zusammenhang mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung zurückgenommen werden
3) Unbrennbare bzw. inerte Stoffe (z. B. Steine, Fliesen, Beton, Gips, Glas, Glas- und Mineralwolle)
4) Abfälle mit einem zu hohen Flüssigkeitsgehalt (z.B. flüssige und schlammige Stoffe, unzureichend entwässertes Rechengut) *
5) Sperrige Gegenstände, deren Maße 200 cm x 100 cm x 80 cm überschreiten; massive Gegenstände (z..B. Balken, Ballen, Rollen etc.) deren Maße 10 cm x 10 cm x 50 cm überschreiten
6) Explosive, explosionsgefährliche und leicht entzündbare Stoffe, sowie brennende oder glühende Abfälle
7) Folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und –zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygieneinstituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen, die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel spitze und scharfe Gegenstände * Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
8) Abfälle, die im Einzelfall aus hygienischen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen nicht angenommen werden können (z.B. ekelerregende oder übel riechende Stoffe)
9) Staubförmige Abfälle *
10) Gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung in Verbindung mit § 48 KrWG (z. B. teerhaltige Abfälle, behandeltes Altholz aus dem Außenbereich und ölhaltige Betriebsmittel)
11) Altautos, Altöl, Starterbatterien und Fahrzeugreifen mit einem Durchmesser größer 80 cm
12) Bitumenhaltige Abfälle (teerfrei) mit einer Kantenlänge größer 50 cm oder in massiver Form (z. B. Rollen und Ballen) sowie Anlieferungen größer 10 m³ bei Monochargen *
13) Batterien, quecksilberhaltige Produkte
14) Abfälle, die auf Grund der chemischen Zusammensetzung oder physikalischen Eigenschaften nicht für die thermische Behandlung bei ZMS geeignet sind
15) Faserverbundstoffe mit Glas- oder Carbonfasern
16) Klärschlamm, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung des Landesamt für Umwelt und der Regierung der Oberpfalz zugelassen.
- a) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
- b) Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen, die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten
- c) Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
- d) spitze und scharfe Gegenstände *
- e) Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven
- f) Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
Bitumenhaltige Abfälle (teerfrei) mit einer Kantenlänge größer 50 cm oder in massiver Form (z. B. Rollen und Ballen) sowie Anlieferungen größer 10 m³ bei Monochargen *
Erläuterung: * Durch Einzelfallvereinbarung kann eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden