(1) Der ZMS kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Anordnungen des ZMS oder seiner Beauftragten sind bei der Anlieferung zu befolgen.
(2) Weitere Einzelheiten zu den Verpflichtungen des Anlieferers sowie zur Weisungsbefugnis des Zweckverbandspersonals können in einer Betriebsordnung näher geregelt werden.