Für Schäden, die dem ZMS bei oder infolge der Benutzung der Einrichtungen entstehen, haftet der Benutzer, sofern er nicht nachweist, dass ihn an den Schäden kein Verschulden trifft.
Als Benutzer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch diejenigen, die die bei ihnen anfallenden Abfälle durch Dritte abliefern lassen.